Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen (AGB)

Gültig ab 01.01.2017

Geltungsbereich:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der NOMAD RENTAL SERVICES GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen des Vermieters zum Gegenstand haben.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter. Individuelle Vereinbarungen gehen den AGB in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche AGB gelten nur, wenn der Vermieter dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Mieter die AGB und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Auto- und Geräteversicherung des Vermieters an. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters aus.

1) Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis bestimmt sich nach der jeweils geltenden Preisliste des Vermieters sowie nach den schriftlich getroffenen Abreden aus dem Mietvertrag/der Angebotsannahme. Die Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt. Die Mietgegenstände sind versichert. Selbstbeteiligung und näheres zur Versicherung unter § 10 dieser AGB. Der Vermieter wird den Mietpreis in Rechnung stellen. Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungstermin ohne Abzug zu zahlen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang zu überweisen.

Bei Kreditkartenzahlung werden Mietpreis, gegebenenfalls Versandkosten und Mietkaution auf der Kreditkarte reserviert. Dieser Betrag steht Ihnen für weitere Transaktionen nicht zur Verfügung. Bei Vertragsabschluss wird der Mietpreis, gegebenenfalls Versandkosten abgebucht. Der Kautionsbetrag wird nach Rückerhalt und beanstandungsfreier Prüfung der Mietgegenstände storniert. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden alle fälligen Beträge der Kreditkarte des Mieters belastet. Der Mieter ermächtigt den Vermieter alle fälligen Forderung der hierzu benannten Kreditkarte des Mieters, zu belasten.

Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Mieter mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Vermieter ist berechtigt, für jede Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlung erfolgt, einen Pauschalbetrag in Höhe von CHF 20,00 gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

Der Mieter kann gegen Zahlungsansprüche des Vermieters nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Vorkasse oder Barzahlung bei erstmaliger Miete ist obligatorisch. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet eine Kopie des gültigen Personalausweises zu hinterlassen. Der Vermieter kann vom Mieter einen Betreibungsauszug, ein polizeiliches Führungszeugnis und/oder einen Handelsregisterauszug verlangen.

Bei grossem Mietumfang ist die Vereinbarung von Pauschalpreisen möglich.

2) Mietzeit, Vergütung

Die Mietzeit richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die Mietzeit beginnt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager des Vermieters. Die Mietzeit endet mit Eingang/ Rückgabe der Mietgegenstände am Lager des Vermieters, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mietpreis gilt für 24 Stunden, dies ist auch die kleinste Berechnungseinheit. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Mietgebühr ist auch dann voll zu zahlen, wenn die tatsächliche und zeitliche Nutzung nicht den zu berechnenden Zeiten entspricht. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Mieter ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Vergütung anteilig nach folgender Staffel als Schadenersatz an den Vermieter zu zahlen:

• Stornierungen 2 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% der Gesamtsumme

• Stornierungen 1 Tag vor vertraglichem Mietbeginn 50% der Gesamtsumme

• Stornierungen am Tag des vertraglichen Mietbeginns 100% der Gesamtsumme

Wenn vom Mieter fest bestellte Mietgegenstände nicht abgeholt werden, ohne das rechtzeitig eine Stornierung mit dem Vermieter vereinbart wurde, wird 100% der Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

Der Vermieter behält sich vor, im Rahmen der Kulanz von der Geltendmachung dieser Ansprüche abzusehen. Die Stornierung mehr als 2 Tage vor vertraglichem Mietbeginn ist kostenfrei. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei dem Vermieter maßgeblich. Sollte der Vermieter durch außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Krankheit, Todesfall oder dringende Familienangelegenheiten oder durch höhere Gewalt daran gehindert sein, die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen, übernimmt der Vermieter keine Haftung für alle daraus entstehenden Schäden.

Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

Bei Fahrzeugmieten gilt zusätzlich:

Durch Abschluss des Mietvertrages wird das gemietete Fahrzeug für den Mieter für die vereinbarte Mietzeit reserviert. Wird das Fahrzeug nicht spätestens 1 Std. nach Beginn der vereinbarten Mietzeit vom Mieter übernommen, ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.

Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis sowie Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere aber nicht ausschließlich, Kosten für Betanken mit Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör/Extras wie z.B. Kleiderständer, Generatoren, Schneeketten, Zustellungs- und Abholungskosten. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Auf Fahrzeugmieten werden keine Rabatte gewährt. Pauschalpreise bei Langzeitmieten müssen mit dem Vermieter schriftlich vereinbart werden.

Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs, eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Mietpreises zzgl. der vereinbarten Selbstbeteiligung zu berechnen. Rückerstattungen wegen verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe werden nicht gewährt. Sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung durch Reservierung des entsprechenden Betrages zu Gunsten von dem Vermieter, der Kreditkarte des Mieters im Rahmen einer so genannten Händleranfrage belastet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Art der Reservierung einer zukünftigen Zahlung auf den Verfügungsrahmen der Kreditkarte angerechnet wird.

3) Übernahme der Mietgegenstände, sofortige Prüfungspflicht des Mieters

Bei der Abholung/ beim Empfang der Mietsache durch den Mieter hat dieser die Mietgegenstände und das Zubehör zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind sofort bei Abholung/ Anlieferung zu rügen. Im Übrigen bestätigt der Mieter mit Entgegennahme der Mietgegenstände und dem Zubehör den einwandfreien und vertragsgemäßen Zustand der Gegenstände/ Zubehör. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei.

Soweit Mängel/ Schäden während des Gebrauchs der Mietgegenstände/ Zubehör auftreten, sind diese unverzüglich per E-Mail gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Art des Mangels/ des Schadens konkret zu beschreiben und der Zeitpunkt des Auftretens des Mangels/ des Schadens anzugeben.

Sind die Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Mieter nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Mieter den Mangel selbst verursacht hat. Der Vermieter kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Vermieter kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Mieter abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden. Der Mietgegenstand/ Zubehör darf weder vom Mieter noch einer Dritten Person repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter auszuführen.

Der Kunde ist bei verspäteter bzw. nicht rechtzeitiger Mängelanzeige weder von der Zahlung der Mietgebühr befreit, noch zur Mietminderung berechtigt.

Eine Überlassung der Mietsache an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vermieters unzulässig. Falls Dritte Zugriff nehmen sollten, zum Beispiel durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich per E-Mail hierüber zu unterrichten.

Bei den vom Vermieter vermieteten Gegenständen handelt es sich um Geräte, die einer besonders sorgfältigen Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

Bei Fahrzeugmieten gilt zusätzlich:

3a) Übergabe, Rückgabe, Zustellung und Abholung des Fahrzeuges

Übergabe, Einweisung und Rückgabe des Fahrzeugs finden, wenn nicht anders vereinbart, am Sitz der Firma des Vermieters statt. Wird das Fahrzeug außerhalb dieser Geschäftszeiten abgestellt, gilt dieses solange als nicht „Übergeben / Rückgegeben“ bis die Geschäftsstelle wieder öffnet. Schäden können noch nach sieben Tagen von dem Vermieter reklamiert werden, soweit sie nicht offensichtlich sind und im Protokoll bereits erfasst wurden. Bei der Übergabe des Fahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll erstellt und eine technische Einweisung des Fahrers vorgenommen. Gemeinsam mit dem Mieter oder einer von ihm beauftragten Person werden sichtbare Mängel am Fahrzeug notiert sowie zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien vermerkt. Das Fahrzeug wird gereinigt und vollgetankt an den Mieter übergeben.Das Fahrzeug ist vom Mieter zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Im Falle der Rückgabe mit einem nicht vollständig gefüllten Kraftstofftank ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug vollzutanken und dem Mieter hierfür die Kosten für den Kraftstoff (Preis richtet sich nach dem Preis der Tankstelle die vom Vermieter frei gewählt werden kann) sowie einer Servicepauschale von CHF25,- zu berechnen. Verspätet sich die Rückgabe aus Gründen, die nicht von dem Vermieter zu vertreten sind um mehr als eine Stunde, wird ein weiterer Miettag berechnet. Das Fahrzeug kann dem Mieter auf dessen Wunsch auch anderenorts übergeben bzw. von ihm zurückgegeben werden. Die Details und Kosten hierfür werden individuell vereinbart.

4) Rückgabe der Mietgegenstände

Die Mietgegenstände sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zurückzugeben. Hierzu verpflichtet sich der Mieter. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur durch schriftliche Genehmigung des Vermieters möglich. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

Bei verspäteter Rückgabe der Mietgegenstände steht dem Vermieter eine Entschädigung zu. Es erfolgt eine Nachberechnung bis zum tatsächlichen Tag der Rückgabe. Pro Tag der verspäteten Rückgabe ist vonseiten des Mieters eine Vergütung in Höhe des vereinbarten sich ergebenden Tagesmietpreises entsprechend der geltenden Preisliste des Vermieters zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu zahlen. Bei der verspäteten Rückgabe ist – unabhängig von der Uhrzeit der Rückgabe der Mietsache – der volle Tagessatz zu zahlen.

Die Mietsache ist - soweit von dem Vermieter mit zur Verfügung gestellt - mit der Originalverpackung und betreffenden Begleitpapieren - z.B. Gebrauchsanweisung - zurückzugeben.

Bei Fahrzeugmieten gilt zusätzlich:

Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit um mehr als drei Stunden, ist die Zustimmung des Vermieters (schriftlich, Telefonisch, E-Mail) einzuholen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Ein eventueller Schadensersatzanspruch des Vermieters in Folge der verspäteten Rückgabe bleibt hiervon unberührt.

5) Versand, Kosten, Gefahrübergang

Der Vermieter stellt die gemieteten Gegenstände jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Lager zur Abholung bereit. Mit Entgegennahme der Gegenstände durch den Mieter erfolgt der Gefahrübergang auf den Mieter.

Soweit vom Mieter gewünscht kann der Transport/ Versand (Hin- und/oder Rück-) der Mietsache durch den Vermieter organisiert werden. Die Transport-/ Versandkosten sind dann vom Mieter zu tragen und an die Vermieter zu zahlen.

Soweit der Vermieter die Mietsache – auf Verlangen des Mieters – durch einen Dritten/ durch ein drittes Unternehmen versendet oder anliefern lässt, geht die Gefahr, d.h. das Risiko der Verschlechterung oder des Verlustes der Mietgegenstände/ Zubehör auf den Mieter über, sobald die Mietsache von dem Vermieter an das Transportunternehmen/ die zur Versendung bestimmte Person ausgeliefert worden ist. Bei einem Rücktransport/ Rückversand erfolgt der Gefahrübergang auf den Vermieter mit dem Eingang der Mietsache/ Zubehör bei dem Vermieter.

Bei Transport oder Versand ins Ausland hat sich der Mieter um die ordnungsgemässe Erledigung sämtlicher Zollformalitäten zu kümmern. Er trägt hierfür auch Risiko und Kosten.

6) Eigentum der Mietgegenstände

Die vermieteten Gegenstände stehen im Eigentum des Vermieters. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Veräußerung der Mietgegenstände ist nicht gestattet. Jede Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist ohne ausdrückliche und schriftliche Einwilligung des Vermieters unzulässig.Der Mieter hat den Vermieter von Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Mietgegenstände umgehend zu unterrichten. Die Kosten die in diesem Zusammenhang zum Schutz der Besitz Eigentumsrechte des Vermieters entstehen, sind vom Mieter zu tragen. Ebenfalls hat der Mieter den Schaden zu erstatten, der in diesem Zusammenhang aufgrund des Ausfalles der Mietgegenstände entsteht, zu erstatten. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu fordern und/oder das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen. Bei Zahlungsverzug ermächtigt der Mieter den Vermieter zudem ausdrücklich, jeden Raum unter der Verfügungsgewalt des Mieters zu betreten in dem die Mietsache lagert oder lagern könnte. Ein Retentionsrecht an der Mietsache steht dem Mieter oder seinen Gläubigern nicht zu.

7) Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für Schäden, die auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Vermieters (des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) beruhen.Im Übrigen sind Haftungsansprüche (z.B. für Schäden infolge von Störungen/ Mängeln an Geräten - ausdrücklich auch Datenverlust) ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Datenverlust der bei Einsatz der Speichermedien entsteht. Der Mieter ist verpflichtet sich durch geeignete Maßnahmen vor eventuellem Datenverlust zu sichern.

Dieser Haftungsausschluss gilt – soweit es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Für letztgenannten Fall gelten die gesetzlichen Vorgaben. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit der Vermieter mit der Anlieferung der Mietsache zum Mieter beauftragt ist und die Anlieferung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, verspätet erfolgt, bestehen keine entsprechenden Ansprüche des Mieters – z.B. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges. Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter mit der Abholung der Mietsache beauftragt ist. Für direkte oder indirekte Schäden, die infolge von Störungen, Ausfällen usw. der gemieteten Gegenstände samt Zubehör entstehen, haftet der Vermieter nicht. Die Haftung des Vermieters für Schäden an Eigentum und sonstigen Rechtsgütern des Mieters oder Dritter Personen ist ausgeschlossen.

Die Blitzgeneratoren des Vermieters dürfen nur mit Progas2 und nur an, vom Vermieter als unbedenklich eingestuften, spannungsstabilisierten Notstromgeneratoren betrieben werden. Bitte aktuelle Liste bei uns abfragen. Überspannungsschäden sind von der Versicherung ausgenommen!

Schäden die nachweislich durch Feuchtigkeit entstanden sind, sind ebenfalls nicht versichert.

Bei Fahrzeugmieten gilt zusätzlich:

Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden, die dem Mieter dadurch entstehen, dass das reservierte Fahrzeug nicht, oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die verspätete Übergabe oder der Ausfall des Mietfahrzeugs vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

8) Verpflichtung und Haftung des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Mietsache und das Zubehör fachgerecht, ordnungsgemäß und vorsichtig zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände sicher vor Beschädigung und Entwendung durch Dritte zu verwahren. Der Mieter sichert zu, die Mietgegenstände nur durch fachlich eingewiesene Personen transportieren, verwahren, aufbauen und bedienen zu lassen. Je nach Mietsache sind die speziellen Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des Vermieters bezüglich des Gebrauchs und des Transportes der Mietsache zu befolgen.

Der Mieter ist verpflichtet bei Abholung/ Empfang der Mietgegenstände diese sofort auf Mängel zu überprüfen und diese sofort zu rügen. Ggf. später eintretende Mängel und Schäden an den Mietgegenständen und/ oder dem Zubehör sofort per Email den Vermieter anzuzeigen (siehe Punkt „3)“ der AGB).

Bei Diebstahl, Einbruch, Raub und sonstigem Abhandenkommen der Mietgegenstände, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vorgang durch die Polizei in einem Protokoll aufnehmen zu lassen.

Der Mieter haftet für Schäden, die er schuldhaft verursacht hat. Dabei hat der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Ebenso muss der Mieter für solche Schäden haften, die Personen aus seinem Umfeld an der Mietsache herbeiführen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung, Rücktransport oder schuldhaft verspätete Rückgabe entstehen. Unterschlagung der Mietsachen ist nicht versichert.

Für die Dauer der Reparatur und bei Verlust ist der Mieter verpflichtet den Mietpreis zzgl. MwSt. zu tragen, wenn er oder Dritte, Verlust oder Beschädigung zu vertreten haben.

Eine Weitervermietung ist untersagt.

Das Entfernen oder Überdecken von Firmen- Schriftzügen an der Mietsache ist strengstens untersagt und wird mit einer Strafe von CHF 500 pro Fall geahndet.

Bei Fahrzeugmieten gilt zusätzlich:

Für Schäden oder einen Verlust des Fahrzeugs während der Mietdauer haftet der Mieter je Schadensfall bis zu einer Höhe von CHF 1.000,00. Für zusätzlich angemietete Gegenstände gilt die vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht. Unterschlagung des Fahrzeugs ist nicht versichert. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Schaden ganz oder teilweise darauf beruht, dass der Mieter das Fahrzeug nicht vertragsgemäß nutzt, die besonderen Ausmaße des Fahrzeugs, wie z.B. Höhe oder Breite der Aufbauten, außer Acht lässt, bei grob fahrlässigem Fahrverhalten, beim Fahren unter Drogen- oder Alkohol-Einfluss, bei unsachgemäßem Beladen oder bei der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, bei Unfall- verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wenn die zuständige Versicherung die Deckung in Folge Unfallflucht ablehnt und bei Nichtbeachtung der Nutzungsregeln des Mietvertrages und der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Bei Verlust des Fahrzeugscheins verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von CHF 250,00, bei Verlust von Zündschlüsseln zu Zahlung von CHF 250,00 an den Vermieter als pauschalen Schadensersatz für dessen Kosten und sonstigen Aufwand zur Wiederbeschaffung der verlorenen Gegenstände. Dem Mieter bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.

Bei jedem Unfall ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen. Der Vermieter ist im Falle eines Unfalls unverzüglich zu benachrichtigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren, Fotos) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldbekenntnis abzugeben (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter in voller Höhe des Schadens.

9) Haftung für Dritte

Im Rahmen seiner Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht hat der Mieter auch das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen.

10) Versicherung und Selbstbeteiligung

Der Vermieter hat die Mietgegenstände über eine Versicherung gegen Diebstahl und Schäden versichert. Der Geltungsbereich ist Schweizweit. Der Mieter verpflichtet sich, für Auslandeinsätze die Versicherungsfragen genauestens abzuklären und notwendige Zusatzversicherungen auf seine Kosten abzuschliessen. Es wird darauf hingewiesen, dass Glasbruch über diese Versicherung nicht mit versichert ist. Ggf. kann der Mieter diese selbst abschließen.

Der Mieter verpflichtet sich die Mietgegenstände entsprechend der Versicherungsbedingungen zu verwenden. Andernfalls ist kein Versicherungsschutz gegeben und der Mieter haftet in voller Höhe. Die Versicherungsbedingungen liegen in den Geschäftssitzen des Vermieters aus und können vom Mieter eingesehen werden.

Der Selbstbehalt liegt bei

Bei einem Schadensfall verbleibt es demnach zumindest bei dem o.g. Selbstbehalt, den der Mieter zu tragen hat bzw. an den Vermieter zu erstatten hat.Es wird darauf hingewiesen, dass ein Ausgleich durch die Versicherung bei mutwilligen oder grob fahrlässigen Schäden nicht erfolgen wird.

Entsprechende Schäden sind in voller Höhe durch den Mieter an den Vermieter zu erstatten.

Der Mieter ist verpflichtet, einen Schadensfall unverzüglich dem Vermieter schriftlich per Email mitzuteilen.Bei Diebstahl, Einbruch, Raub und sonstigen Abhandenkommen der Mietgegenstände, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuziehen und den Vorgang durch die Polizei in einem Protokoll aufnehmen lassen.

11) Fahrzeugzustand / Reparaturen / Betriebsmittel

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, wie z.B. den ausreichenden Motorölstand, den Luftdruck der Reifen und die Funktionalität der Beleuchtungsanlage regelmäßig zu überprüfen. In dem Fahrzeug darf nicht geraucht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen das Rauchverbot verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung pauschaler Reinigungskosten in Höhe von CHF100,00. Bei einer übermäßigen Verschmutzung des Innenraums (z.B. durch festgetrocknete Essensreste, verschüttete Getränke, etc.) sind wir dazu berechtigt, pauschale Reinigungskosten in Höhe von CHF150,00 vom Mieter zu verlangen. Ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter in schriftlicher Absprache mit dem Vermieter eine Vertragswerkstätte beauftragen. Gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet der Vermieter die Reparaturkosten. Kosten die nicht per Kostenvoranschlag durch den Vermieter genehmigt wurden, werden nicht erstattet.

12) Vorzulegende Dokumente, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, eine gültige Kreditkarte/EC-Karte, sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mieter und Kreditkarteninhaber dieselbe Person sein müssen. Der Mieter kann einem weiteren Fahrer, die Führung des Fahrzeuges gestatten. In diesem Fall hat der Mieter eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuholen.

Der Mieter hat Handeln des weiteren Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten.Der Mieter ist verpflichtet, Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Hierzu ggfs. erforderliche Spanngurte o.ä. sind bei dem Vermieter zu leihen. Der Fahrer muss über eine ausreichende Fahrpraxis für den gemieteten Fahrzeugtyp verfügen, mindestens 21 Jahre alt sein und seit mindestens 2 Jahren über eine Fahrerlaubnis verfügen. Geplante Grenzüberschreitungen sind vor Übernahme des Fahrzeugs mitzuteilen, damit die hierfür ggfs. notwendigen Dokumente bei Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigt werden können. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, sind die gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Version entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

13) Eigenwerbung

Zu Zwecken der Eigenwerbung im branchenüblichen Umfang (z.B. Internet, Broschüren, Showreel) gestattet der Mieter dem Vermieter die Anfertigung und Nutzung von Fotos von dem vom Mieter aufgebauten Set. Jedoch werden auf diesen Fotos keine Personen, die der Produktion des Mieters angehören, abgelichtet, es sei denn, dies wird vom Mieter ausdrücklich genehmigt. Der Mieter gestattet dem Vermieter im Rahmen der Eigenwerbung, die Produktion, die Beteiligten und den Produktionstermin (ggf. erst nach Abschluss der Produktion) zu benennen. Vor der Veröffentlichung legt der Vermieter dem Mieter die zur Veröffentlichung bestimmten Fotos bzw. Texte vor, wobei hierbei die elektronische Übertragung ausreicht. Der Mieter darf der Veröffentlichung nur aus wichtigem Grund widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt eine Woche ab Zugang der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fotos beim Mieter.

14) Sonstiges

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Mieter verpflichtet sich, die Bestimmungen allen Personen, die es betreffen kann, zur Kenntnis zu bringen und jederzeit für deren Beachtung zu sorgen. Sollte eine Bestimmung des Vertrages und /oder der AGB unwirksam oder nicht wirksam in der Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

15) Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag findet ausschließlich Schweizerisches Recht Anwendung.

Gerichtsstand ist Zürich.